Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Wie der BFH entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird.

In seiner Bilanz passivierte der Kläger seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die kommenden drei Jahre aufgrund seiner Gewerbeerträge der vergangenen drei Jahre unter "sonstige Rückstellungen". Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellung nicht an. Die Zusatzbeiträge seien erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht. Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Finanzamt mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. X R 30/15) Recht.

Was sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten?

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder

  • das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit
  • oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach

voraus. Der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich. Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen; die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Was gilt für Beiträge zur Handwerkskammer?

Im Streitfall dürfe keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, so der BFH. Zum Bilanzstichtag seien die Beitragspflichten des Klägers für die Folgejahre rechtlich noch nicht entstanden. Weder seien sie durch Verwaltungsakt festgesetzt worden noch seien die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllt. Die Beitragspflicht sei zudem zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Gebe der Kläger seinen Handwerksbetrieb auf, entfalle diese und er schulde weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 21.06.2017

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