Keine Vorgaben zu Mindestpersonal

Der Betriebsrat einer Klinik wollte eine personelle Mindestbesetzung für den Pflegedienst erstreiten - vergeblich. Denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erteilte dem Ansinnen eine Absage.

Eine Einigungsstelle kann auch aus Gründen der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz Krankenhäusern keine Vorgaben zur personellen Mindestbesetzung des Pflegeteams auf bestimmten Stationen machen. Eben dies hatte der Betriebsrat einer Schleswig-Holsteiner Klinik angestrebt. Im Laufe des Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beteiligten zwar verschiedene Zwischenvereinbarungen. Dabei wurden auch Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt. Zu einer abschließenden Einigung führte das aber nicht.

Daher musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 25. April 2018 (Az. 6 TaBV 21/17) entscheiden, ob der Arbeitgeber eine Handlungspflicht gehabt hätte. Eine solche bestehe erst, wenn entweder Gefährdungen feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung konkret festgestellt sind, so die Richter. Die Einigungsstelle dürfe das Bestehen einer Gefährdung nicht eigenständig anhand eines Gutachtens erklären. Generell habe der Betriebsrat bei der Personalplanung des Arbeitgebers nicht erzwingbar mitzubestimmen. Ein Überlastungsschutz müsse vielmehr durch andere Maßnahmen, etwa auf organisatorischer Ebene, gewährleistet werden.

(LArbG Schleswig-Holstein / STB Web)

Artikel vom 14.05.2018

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