Umsatzsteuer trotz Insolvenzantrag abführen

Geschäftsführer haften - grundsätzlich und im Insolvenzfall. Das stellte das Finanzgericht Münster jetzt fest und außerdem klar, dass sie trotz Stellung eines Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände verpflichtet sind.

Geklagt hatten die Geschäftsführer einer insolventen GmbH & Co. KG. Das Insolvenzgericht hatte für diese einen vorläufigen Sachwalter bestellt ohne ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Später nahm das Finanzamt die Geschäftsführer für im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Umsatzsteuerrückstände der KG in Höhe einer Quote von 5,88 Prozent in Haftung.

Die Geschäftsführer klagten: Durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sei ein geändertes Pflichtenprogramm entstanden und sie hätten sich bei Zahlung der Steuern gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig gemacht. Ferner habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen.

Das ändere nichts an ihren Pflichten, wie die Richter am Finanzgericht Münster mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Az. 7 K 783/17) entschieden. Die Kläger seien trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet gewesen, so die Finanzrichter. Daran ändere auch der behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nichts.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 26.06.2018

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