Gewerbesteuer bei Pauschalreise-Bausteinen

Kaufen Reiseveranstalter vorab Leistungen wie Hotelkontingente ein, dann unterliegen diese nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das stellte das Finanzgericht Düsseldorf jetzt klar.

Geklagt hatte ein Reiseveranstalter, der unter anderem Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen einkaufte, um diese dann gebündelt als Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt hatte einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterzogen.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. September 2018 (Az. 3 K 2728/16 G) befand. Begründung: Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz.

Die Tätigkeit eines klassischen Pauschalreiseveranstalters lasse sich – sein Eigentum an den Hotelzimmern unterstellt – nämlich nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen des Unternehmens, das auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagieren müsse, vielmehr gerade zuwiderlaufen. Die eingekauften Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 08.10.2018

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