Antragsrücknahme nur bis zur Bestandskraft

Unternehmer können Anträge auf ermäßigte Besteuerung zurücknehmen, allerdings nur bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Geklagt hatte ein Kommanditist, dessen Gewinnanteil für die Jahre 2008 bis 2010 antragsgemäß ermäßigt besteuert worden war. Aufgrund geänderter Gewinnfeststellungsbescheide für die Gesellschaft änderte das beklagte Finanzamt im Jahr 2015 die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die betreffenden Jahre.

Innerhalb der Einspruchsfrist für diese Änderungsbescheide erklärte der Kläger daraufhin, dass er seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung für die Jahre 2008 bis 2010 zurücknehme. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen ab, weil der Antrag des Klägers zu spät zurückgenommen worden sei.

Zurecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.11.2018 (Az. 12 K 1250/18 E,F) entschied. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung sei nur bis zur Bestandskraft der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides trete mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Zudem stehe diese Gesetzesauslegung mit dem Zweck des Gesetzes im Einklang. Es handele sich um eine Billigkeitsregelung zum Ausgleich unbilliger Härten, die zeitlich nicht über den Eintritt der Bestandskraft der Erstveranlagung hinaus gewährt werden müsse.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 22.01.2019

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