Mehrwertsteuer-Vereinfachung für Kleinunternehmen in der EU

Der Rat der EU hat am 18. Februar 2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen. Diese sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern.

Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hierdurch entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der nun beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.

Schwellenwerte beim Jahresumsatz

Die Neuregelung sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte MwSt-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 EUR betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 EUR beläuft.

Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(EU-Rat / STB Web)

Artikel vom 18.02.2020

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