Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

Wer wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen ist, kann bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Anträge sollen von den Finanzämtern nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen seien außerdem keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne in der Regel verzichtet werden. 

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, müssen allerdings besonders begründet werden.

Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Auch Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Download: BMF-Schreiben vom 19. März 2020

(BMF / STB Web)

Artikel vom 19.03.2020

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