Finanzamt muss Ermessenspielraum nutzen

Wegen einer Steuerschuld von gut 7.000 Euro und einer nicht abgegebenen Vermögensauskunft sollte ein Mann in Erzwingungshaft kommen. Das Finanzgericht Köln setzte die Vollziehung aber aus, da das Finanzamt seinen Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft hat.

In Köln stritten sich Finanzgericht und Amtsgericht. Der Grund dafür war der Fall eines Mannes, den sein Finanzamt wegen Steuerrückständen in Höhe von 7.377 Euro zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft aufgefordert hatte. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem Finanzamt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, dass er nicht in der Lage sei die Vermögensauskunft zu erteilen. Dem Finanzamt war dies einerlei, schließlich habe sich aus der Bescheinigung nicht ergeben, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Es beantragte beim Amtsgericht vielmehr erfolgreich die Anordnung von Erzwingungshaft.

Der Mann wandte sich an das Finanzgericht, das das Finanzamt an der Vollstreckung des Haftbefehls hinderte. Dies könne man, so das Gericht, da auch nach Erlass des Haftbefehls das Rechtschutzbedürfnis weiter bestehe. Die Überprüfung der Vorgehensweise des Finanzamts habe in diesem Fall ergeben, dass die Beamten das eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hätten. Sie hätten dem Mann Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 06.12.2016

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