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Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten beinhalten. Es genügt nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben nachträglich präzisiert werden.

Eine GmbH hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen und begehrte die Versteuerung auf Grundlage von Fahrtenbüchern anstatt der Anwendung der 1%-Regelung. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf, gelegentlich auch nur die Namen von Kunden oder nur eine Angabe zum Zweck der Fahrt (z.B. Tanken), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben wurden nachträglich ergänzt durch eine Auflistung auf Grundlage eines vom Geschäftsführer handschriftlich geführten Tageskalenders. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.


Streitpunkt: Nachträgliche Ergänzungen

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich (STB Web berichtete). Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.


Ausgangs- und Zieladresse müssen erfasst sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. VI R 33/10) jedoch entschieden, dass das Fahrtenbuch so nicht ordnungsgemäß sei, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet waren. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es laut BFH auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.


(BFH / STB Web)

Artikel vom: 23.05.2012

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