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Umsatzsteuersatz: Konkurrenten eines Vereins haben Auskunftsanspruch
Der Konkurrent einer gemeinnützigen Körperschaft hat einen Auskunftsanspruch über deren Umsatzsteuersatz wenn eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Konkurrenten wahrscheinlich sind.
Umsätze eines gemeinnützigen Vereins werden einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen, wenn es sich um die Tätigkeit eines Zweckbetriebs handelt. Dieser darf nicht – soweit vermeidbar – zu anderen Betrieben ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb treten. Wird dies missachtet, kann dies für konkurrierende Unternehmen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen. Unter Umständen können diese vor dem Finanzgericht gegen die unzutreffende Besteuerung des Vereins vorgehen.
Mit Urteil vom 26.01.2012 (Az. VII R 4/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in solchen Fällen das Finanzamt dem konkurrierenden Unternehmen Auskunft darüber erteilen muss, ob auf die Tätigkeit des Vereins ein ermäßigter Umsatzsteuersatz angewendet worden ist. Anhand dieser Information kann der Unternehmer dann entscheiden, ob er wegen der Besteuerung des Vereins eine Konkurrentenklage erheben will.
Im Streitfall führte ein gemeinnütziger Verein ebenso wie ein Unternehmen Transporte von Blutkonserven und Ärzteteams durch. Der Verein hat einen ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen, der wohl auch vom Finanzamt der Besteuerung zugrunde gelegt worden war. Darüber begehrte das Unternehmen Auskunft und behauptete, durch die unzutreffende Besteuerung des Vereins Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Das Finanzamt lehnte die Auskunft ab, wurde jedoch vom Finanzgericht zur Auskunftserteilung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision wies der BFH nun zurück. Der Konkurrent einer gemeinnützigen Körperschaft könne eine solche Auskunft verlangen. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht komme.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 23.05.2012
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