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Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 23. Mai 2012 die Entwürfe zum Jahressteuergesetz 2013 und Verkehrsteueränderungsgesetz beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2013 umfasst insgesamt 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen. Umgesetzt wird europäisches Recht, aber auch Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens und zum Bürokratieabbau.

Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Maßnahmen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013:
  • Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
    Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 3 Nummer 5 EStG als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab dem 1. Juli 2011 vor. Der bisherige Wehrsold bleibt innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten. Der Wehrsold nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280 bis 350 Euro monatlich. Steuerfrei gestellt wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld. Dies beträgt derzeit monatlich maximal 336 Euro.

  • EU-Amtshilferichtlinie
    Mit dem EU-Amtshilfegesetz wird die so genannte EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie bezweckt vor allem eine effizientere Zusammenarbeit der Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Schaffung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten und die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs.

  • Elektromobilität
    Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.

  • Aufbewahrungsfristen
    Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt: In einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre. Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen.

  • Lohnsteuerabzugsverfahren
    Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer‑Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.
Weitere Informationen:

(BMF / STB Web)


Artikel vom: 23.05.2012

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