Nur mit unabhängigen Bewertungen werben

Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter, entschied das OLG Frankfurt am Main.

Über eine findige Marketing-Maßnahme hatten sich zwei Whirlpool-Händler*innen gestritten. Stein des Anstoßes war ein über Facebook ausgelobtes Gewinnspiel zu einem Luxus-Whirlpool. Diesen konnte gewinnen, wer den betreffenden Post likte, kommentierte, teilte oder die Seite der Firma likte oder bewertete. Jede Aktion erhielt ein Los.

Das missfiel nicht nur der Konkurrenz, sondern auch dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das die Werbemaßnahme mit Urteil vom 20.8.2020 (Az. 6 U 270/19) untersagte. Die Firma werbe mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurden. Es liege auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Daher sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen, die Werbung irreführend und damit unlauter.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 28.09.2020

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