Tariflohn bei Nicht-Ausbildung

Das Arbeitsgericht Bonn hat den Anspruch eines Auszubildenden auf Tarifentgelt bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber festgestellt.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 8.7.2021 (Az. 1 Ca 308/21) hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers.

Im verhandelten Fall hatte eine Gebäudereinigungsfirma ein geschlossenes Ausbildungsverhältnis weder bei der Gebäudereiniger-Innung noch bei der Berufsschule angemeldet. Der Azubi erhielt lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit und wurde sodann mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung in Höhe von knapp 800 Euro.

Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte: Dem Mann stehe vielmehr die Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde.

(AG Bonn / STB Web)

Artikel vom 13.09.2021

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