Kindergeld bei Beschädigtengrundrente

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Nach der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Kindergeld für volljährige Kinder

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet (Urteil vom 20.4.2023, Az. III R 7/21). Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Beschädigtengrundrente dient nicht dem Lebensunterhalt

Im Streitfall erhielt die Tochter eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente diene in erster Linie dazu, so der BFH, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit diene sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

(BFH / STB Web)

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